Die Kundengeldabsicherung ist Pflicht für Reiseanbieter!

Seit dem 01.07.2018 besteht für Reiseveranstalter gemäß § 651r und w BGB (bis 30.06.2018 §651k BGB) die Pflicht, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge einer Insolvenz oder einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reiseteilnehmer für die Rückreise zusätzliche Kosten entstehen. Diese Notwendigkeit der Kundengeldabsicherung gilt auch für Anzahlungen auf den Reisepreis

Am 11. Juni 2021 hat die Bundesregierung das neue Gesetz über die Insolvenzversicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetzt - RSG) veröffentlicht

  • ab 01.11.2021 wird die gesetzlich vorgeschriebene Kundengeldabsicherung über die Deutscher Reisesischerungsfonds GmbH (DRSF) erfolgen. Veranstalter mit bis zu 10 Mio. € versicherungsrelevantem Umsatz (Pauschalreiseumsatz ohne Umsatzsteuer) können die Kundengeldabsicherung wie bisher über eine Insolvenzversicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder einem Bankinstitut abschließen.
  • Absicherungspflichtig sind wie bisher Reiseanbieter - also Reiseveranstalter (§651a BGB) oder Vermittler verbundener Reiseleistungen (§651w).

Die daraus resultierende Frage für Reiseanbieter lautet: wie hoch ist mein angestrebter versicherungsrelevanter Umsatz?

LIEGT MEIN VERSICHERUNGSUMSATZ ÜBER 10 MIO. EUR?

Jeder Reiseanbieter, dessen Versicherungsumsatz größer 10 Mio. EUR ist verpflichtet, sich über den Deutschen Reisesicherungsfonds (DRSF) zu versichern.

.Die Mindestkonditionen (laut Gesetzt) des Fonds sind

  • Prämie mindestens 1% des versicherungsrelevanten Umsatzes (Pauschalreiseumsatz ohne Umsatzsteuer)
  • eine Sicherheitsleistung von mind. 5% des Versicherungsumsatzes.
  • Die Sicherheitsleistung kann in Form einer Bankbürgschaft oder Versicherungsbürgschaft durch eine in der EU ansässige Versicherungsgesellschaft oder Bankinstitut erfolgen.

Achtung

Der Themenkomplex ist vielschichtig.

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LIEGT IHR VERSICHERUNGSUMSATZ ZWISCHEN 3 MIO. EUR UND 10 MIO. EUR?

In diesem Fall kann eine Absicherung über eine Versicherung erfolgen. Es besteht keine Haftungsobergrenze des Versicherers mehr.

Ihre Kundengeldabsicherung schließen Sie bequem hier online ab. Oder Sie fordern ein Angebot zum Insolvenzversicherungsschutz an.

LIEGT IHR VERSICHERUNGSUMSATZ UNTER 3 MIO. EUR?

Auch hier kann eine Absicherung über eine Versicherung erfolgen. Die Haftung des Versicherers ist auf max. 1 Mio. € beschränkt.

Allgemeines zur Insolvenzversicherung

Seiner Absicherungspflicht kann der Reiseveranstalter durch den Abschluss einer Insolvenzversicherung, auch Kundengeldabsicherung genannt, nachkommen. Durch den Abschluss dieser Insolvenzversicherung werden dem Reiseveranstalter Sicherungsscheine zur Verfügung gestellt. Mit Aushändigung der Sicherungsscheine erfüllt der Reiseveranstalter seine Pflicht zur Insolvenzabsicherung und der Reiseteilnehmer erwirbt im Falle einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer. Vor Aushändigung des Sicherungsscheines darf vom Reiseveranstalter oder vom Reisebüro keine Zahlung des Reiseteilnehmers auf den Reisepreis gefordert oder angenommen werden.

Der Sicherungsschein muss nach einem einheitlichen Muster gestaltet sein. Bei der Gestaltung der Sicherungsscheine sind Abweichungen vom Text des Mustersicherungsscheines nicht zulässig, wohl aber bezüglich des Formats und der Farbe. Der Sicherungsschein ist an die Reisebestätigung anzuheften oder auf deren Rückseite aufzudrucken.

Was versichert die Insolvenzversicherung?

  • die auf dem Reisepreis geleisteten Zahlungen, wenn Reiseleistungen aufgrund der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters ausfallen
  • Notwendige Aufwendungen für Rückreise bei Reiseabbruch

Gesetzliche Grundlage

  • § 651 r und w BGB
  • Reisesicherungsfondsgesetz - RSG

Wer ist Reiseveranstalter?

  • Reiseveranstalter ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen (§651a BGB), wie z.B. Flug und Unterkunft oder Mietwagen, zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet.

Ausnahmen von der Absicherungspflicht

  • Veranstalter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten;
  • Anbieter von Tagesfahrten (weniger als 24 Stunden Dauer, keine übernachtung und Reisepreis bis zu 75,- €)

Weitere Informationen zum Abschluss:

  • Nach erfolgter Bonitätsprüfung durch den Versicherer können auch liquide Teil-Sicherheiten gefordert werden.
  • Nach erfolgter Prämienzahlung sowie das Vorliegen der ggf.erforderlichen liquiden Sicherheit beim Versicherer, erhalten Sie den Original Sicherungsschein.
Kontakt

KAERA Industrie- und Touristik Versicherungsmakler GmbH
Industriestraße 4-6
D-61440 Oberursel

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